Bauordnung

Bauordnung der FSG Siegen ab März 2012

Durch das Erscheinen der neuen Camping- und Wochenendverordnung ist eine Änderung in Einzelteilen unserer Baumöglichkeiten erforderlich. Die Baugenehmigungen der festen Häuser auf der Bullenwiese unterliegen dem Baugesetz des Landes NRW, welches weiterhin durch die FSG eingehalten wird.

Für die älteren Bauten der Stell- und Aufstellplätze besteht eine Bestandsicherung.

Alle anderen Baurnaßnahmen auf unserem Wochenendplatz richten sich nach der Camping- und Wochenendverordnung vom 24. März 2011.

Ein Stellplatz für Wohnwagen muss mindestens 75 m2 groß sein.

Ein Aufstellplatz für Mobilheime und Wohnwagen mit festen Überbauten muss mindestens 100 m2 groß sein.

Sicherheitsabstand zur Grenze/Nachbarn je 2,50 m. Hieraus ergibt sich der gesetzlich vorgeschriebene Brandschutzabstand von 3,00 m zwischen den Aufbauten. Die äußere grüne Grenze ist mit einem natürlich gewachsenen Sichtschutzstreifen von 3,00 m gesetzlich vorgeschrieben.

Für Standplätze mit Wohnwagen ohne ausgebautem Vorzeit können ( falls zwei angrenzende Parteien die gleichen Voraussetzungen haben) näher zusammenstehen. Dies sollte im nachbarschaflichen Interesse möglichst vermieden werden ..Ausnahme: Begrenzung zum Weg. Hier können beide am Weg liegende Parteien den Weg zur Hälfte als Brandschutzstreifen beanspruchen.

Brandschutzabstand: 3,00 m.

Die zur Verfügung stehende Fläche darf It. Wochenendverordnung §2 Absatz 4 mit 50 m2 belegt werden, einschließlich aller aufgestellten Bauten ( Geräteschuppen, Toilette, zusätzlicher Wohnwagen.)

Die PKW sind auf den Stand- und Aufstellplätzen abzustellen. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung der Mitgliederversammlung.

Bei ortsfesten Vor- und Überbauten bis maximal 3,50 m Höhe ist eine detaillierte Zeichnung mit allen Maßen und Materialien dem Vorstand vor der Bebauung zur Genehmigung vorzulegen.

Zugelassen sind 10m2 zusätzlicher überdachter Freisitz.

Maximaler Dachüberstand sind 0,30 m. Bei allen Überbauten sind Dachrinnen anzubringen.

Das Oberflächenwasser muss ohne Belästigung der Nachbarn, aber nicht in den Abwasserkanal, abgeleitet werden.

Bei allen Mobilheimen die z.Zt. näher als die erforderlichen 2,50 m zur Grundstücksgrenze stehen, aber nicht umgestellt werden können, ist eine Überdachung nur in der Form möglich, dass die Streben des Dachüberbaues direkt an den Wänden des Mobilheimes angebracht werden, wobei diese auch im Erdreich verankert werden dürfen.

Genehmigt werden Holzbauten ( Geräte- / Toilettenhaus ) mit folgenden Maximalmaßen: 2,40 m Lx 2,40 m B x 2,50 m H

soweit sie die Grenz- und Brandschutzbestimmungen einhalten und die Gesamtbebauungsgröße nicht überschreiten.

Nach Fertigstellung der Baurnaßnahmen erfolgt eine Abnahme durch den Vorstand. Das Ergebniswird den Bauherren schriftlich mitgeteilt.

Hiermit tritt die Bauordnung aus den Jahren 1994 – 2004 – 2007 außer Kraft.

Genehmigt in der Mitgliederversammlung am 24.März 2012